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ESCHE news spezial – Arbeitsrecht

Mit großen Schritten steuern wir auf das Jahresende zu und 2026 wirft bereits seine Schatten voraus. Im Fokus stehen im kommenden Jahr die ab März stattfindenden Betriebsratswahlen, vor allem aber auch die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie durch den deutschen Gesetzgeber, die bis zum 7. Juni 2026 zu erfolgen hat. Diese Themen werden Arbeitgeber und uns als Berater mit Sicherheit intensiv beschäftigen. Wir halten Sie hierzu durch unsere Spotlights sowie eine Blogserie gerne auf dem Laufenden. 

Im Übrigen bieten wir Ihnen wie gewohnt aktuelle Rechtsprechung zu besonders praxisrelevanten Themen sowie einen Überblick zu der geplanten Aktivrente. Zum von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Aktivrentengesetzes findet am 1. Dezember 2025 die öffentliche Expertenanhörung im Bundestag statt.

In unserem Top-Tipp erfahren Sie von Andreas Zöllner, wie Arbeitgeber mit verbleibenden Urlaubsansprüchen aus dem laufenden Kalenderjahr umgehen sollten und in unserem Interview berichtet Farina Franz, warum sie Arbeitsrechtlerin geworden ist und wo sie in Hamburg am liebsten Zeit verbringt. 

BAG: Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung 

Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2025 (Az.: 8 AZR 300/24) eine wegweisende Entscheidung zum Thema Entgeltgleichheit getroffen. Ein direkter Vergleich mit einem/einer Kollegen/in anderen Geschlechts – der sogenannte Paarvergleich – reicht demnach aus, um die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung zu begründen. Anders als bisher verbreitet vertreten, müssen dafür weder große Vergleichsgruppen noch statistische Medianwerte herangezogen werden: bereits der konkrete Vergleich mit einem/einer Kollegen/in anderen Geschlechts kann ausreichen, um eine Vermutung zu erzeugen, die der Arbeitgeber im weiteren Verfahren widerlegen muss.


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BAG: Kürzung variabler Vergütung für Zeiten von Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung 

Das BAG hatte sich in einer jüngeren Entscheidung (Urteil v. 02.07.2025 – 10 AZR 193/24) mit der Frage zu befassen, inwieweit Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ trotz (teilweiser) Zielerreichung eines Team-Ziels eine variable Vergütung beeinflusst.
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Die geplante Aktivrente – Chancen und Risiken für Arbeitgeber

Die Bundesregierung hat kürzlich den Entwurf zum sog. Aktivrentengesetz verabschiedet. Sollte das Gesetz wie geplant die parlamentarische Zustimmung finden (zum aktuellen Verfahrensstand hier), tun sich ab dem 1. Januar 2026 für Arbeitgeber neue Gestaltungsmöglichkeiten auf – aber auch Risiken.
 

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Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder

In vier mit Spannung erwarteten Urteilen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20.03.2025 über Rückforderungsansprüche einer Arbeitgeberin wegen vermeintlich zu hoher Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder entschieden. Hierbei hat es seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt und insbesondere zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast richtungsweisende Entscheidungen verkündet. 

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Keine betriebliche Mitbestimmung beim Datenschutz?

Zahlreiche Betriebsvereinbarungen enthalten Regelungen zum Datenschutz. Dies betrifft insbesondere Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung von IT-Systemen und sonstiger technischer Einrichtungen. Aber sind diese Regelungen – ggf. in einer Einigungsstelle – durch den Betriebsrat erzwingbar? Das Hessische Landesarbeitsgericht hat hier klar Stellung bezogen (Urteil vom 05.12.2024, Az. 5 TaBV 4/24).

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Top-Tipp aus unserer Beratung von Andreas Zöllner: 

Alle Jahre wieder – Gesetzlicher Mindesturlaub verfällt nicht automatisch am Jahresende.

Um das Schicksal von nicht genommenem Urlaub ranken sich verschiedenste Mythen. Zum Teil hört man, er verfalle automatisch zum Jahresende, andere behaupten spätestens zum 31. März des Folgejahres. Die Wahrheit: Gesetzlicher Mindesturlaub verfällt nicht ohne die aktive Mitwirkung des Arbeitgebers. Er muss alle Jahre wieder 1. den Arbeitnehmer über die Anzahl der ihm individuell zustehenden Urlaubstage unterrichten, 2. ihn auffordern, diesen Urlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er noch im laufenden Urlaubsjahr genommen werden kann und 3. ihn belehren, dass der Urlaub ersatzlos verfällt, falls er nicht rechtzeitig genommen wird. Wir raten dazu, alle drei Punkte klar und transparent in einer Mitteilung zusammenzufassen und dem Arbeitnehmer in Textform so zukommen zu lassen, dass der Zugang im Streitfall nachgewiesen werden kann (z.B. schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder per E-Mail mit Lesebestätigung). Wird die Mitwirkungstrias nicht eingehalten, verfällt und verjährt der Urlaub nicht – der Arbeitnehmer kann ihn jedenfalls noch im kompletten nächsten Jahr nehmen und unter Umständen sogar über Jahre hinweg ansammeln sowie im Falle des Ausscheidens eine entsprechende finanzielle Abgeltung verlangen.

Bei gut beratenen Arbeitgebern steht der beschriebene Mitwirkungsdreierhopp (Unterrichten, Auffordern, Belehren) bereits auf der Liste der Neujahrsvorsätze. Wir raten dazu, die Mitwirkung schon in der ersten Woche des Kalenderjahres vorzunehmen, da so auch Personen, die im Laufe des Jahres langzeiterkranken, noch in die Lage versetzt werden, ihren Urlaub zu nehmen. Urlaubszeiten können so außerdem auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite frühzeitig geplant werden. Idealerweise sollte das Mitwirkungsschreiben also demnächst vorbereitet werden, um es frühestmöglich im neuen Jahr an alle Arbeitnehmer zu übermitteln.

Für Arbeitgeber, denen kurz vor dem Jahreswechsel auffällt, dass die Mitwirkungsobliegenheiten in diesem Jahr in Vergessenheit geraten sind, ist der Zug vielleicht trotzdem noch nicht abgefahren. Arbeitnehmer mit Resturlaub sollten in diesem Fall schnellstmöglich konkret auf ihre verbleibenden Urlaubstage hingewiesen und aufgefordert werden, diese noch dieses Jahr zu nehmen – verbunden mit der Belehrung, dass der Urlaub ansonsten verfällt. Steht einem Arbeitnehmer mehr gesetzlicher Urlaub zu, als er in diesem Jahr noch nehmen könnte, ist entsprechendes Handeln trotzdem sinnvoll. So könnte ggf. zumindest ein Teil des Urlaubs dem Verfall zugeführt werden. 


Zu einzelnen Konstellationen und weiteren Fragen rund um das Urlaubsrecht melden Sie sich gern zu unserem „Spotlight Urlaubsrecht“ am 16. Dezember mit Dr. Erwin Salamon und Laura Iser an!

Sieben Fragen an: Farina Franz

Im Interview verrät Farina Franz, mit welcher Routine sie ihren Arbeitstag beginnt und warum sie früher einen anderen Berufswunsch hatte.

Anstehende Spotlight-Termine 

Diese kostenfreien Online-Vorträge finden per Teams statt. Melden Sie sich gern über die jeweilige Veranstaltungsseite an.

Umgang mit Teilzeit-Anträgen

Es geht um die Grundlagen von Teilzeitanträgen. Neben dem Umfang der Reduzierung spielt dabei insbesondere die Verteilung der Arbeitszeit eine relevante Rolle. Wir zeigen Strategien für den Umgang mit diesen Anträgen auf.

09. Dezember
10:00 bis 11:00 Uhr
Urlaubsrecht

In dieser Stunde geht es um das Thema Urlaub. Wir stellen u.a. die Anforderungen der Rechtsprechung für den Verfall von Urlaubstagen vor, weisen auf wichtige to dos in der ersten Januarwoche 2026 hin und sprechen über Sonderfälle.

16. Dezember
10:00 bis 11:00 Uhr
Betriebsratswahlen

Wir vermitteln Ihnen die wichtigsten Praxis-Tipps rund um Betriebsratswahlen, damit Sie als Arbeitgeber optimal vorbereitet sind und die Betriebsratswahlen ohne Komplikationen erfolgreich durchgeführt werden können.

13. Januar
10:00 bis 11:00 Uhr
Sie haben Fragen? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Kommen Sie gerne auf uns zu, wenn wir Sie bei der einen oder anderen Fragestellung unterstützen können.

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Das ESCHE Arbeitsrechtsteam wünscht Ihnen eine schöne Weihnachtszeit!

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