Das Vergaberechtsbeschleunigungsgesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Damit kommen auf öffentliche Auftraggeber und Bieter zahlreiche Änderungen im Vergabeverfahren und im Nachprüfungsverfahren zu.
Nachdem das ursprünglich geplante Vergaberechtstransformationspaket in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt wurde, hat die neue CDU-/SPD-Bundesregierung nun ein Vergabebeschleunigungsgesetz auf den Weg gebracht. Das Gesetz sieht verschiedene Änderungen und Ergänzungen im GWB sowie in mehreren Vergabeverordnungen, darunter VgV und SektVO, vor. Nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat sowie der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 18. Mai 2026 tritt das Gesetzespaket zum 1. Juli 2026 in Kraft. Es gilt für alle Vergabeverfahren, die ab diesem Zeitpunkt begonnen werden.
Noch ausstehend ist hingegen das neue Unterschwellenvergaberecht für Liefer- und Dienstleistungen. Ein erster Entwurf des Bundes zur Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) war für Juni 2026 angekündigt, liegt bislang jedoch nicht vor.
Was sich für öffentliche Auftraggeber und Bieter konkret ändert, ordnen wir in drei Beiträgen ein. Im Mittelpunkt stehen praxisrelevante Neuerungen zum Anwendungsbereich und zu den Vergabegrundsätzen im GWB (Teil I), Änderungen bei der Durchführung von Vergabeverfahren (Teil II) sowie Anpassungen im Bieterrechtsschutz (Teil III).
|